Artikel 10 Ausnahme von der Pflicht zur Erstellung einer DatenschutzFolgenabschätzung
Der private Verantwortliche kann von der Erstellung einer DatenschutzFolgenabschätzung gemäss Artikel 22 Absatz 5 DSG nur absehen, wenn die Zertifizierung die Bearbeitung, die im Rahmen der DatenschutzFolgenabschätzung zu prüfen wäre, einschliesst.