nDSG/ revDSG

Qualifizierung

Der im Folgenden abgebildete Gesetzestext stammt aus einer amtlichen Erlasssammlung, erhebt jedoch keinen Anspruch auf Verbindlichkeit. Der Text kann dennoch als zuverlässige Quelle und Orientierung der aktuell veröffentlichten Rechtsprechung des neuen Schweizerischen Datenschutzgesetzes genutzt werden. Als verbindlich gilt ausschliesslich der Text, wie er amtlich veröffentlicht wurde und in Kraft ist.

Neues Bundesgesetz über den Datenschutz (nDSG)

Am 1. September 2023 tritt das neue Schweizerische Bundesgesetz über den Datenschutz («nDSG») in Kraft, womit das bisherige Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) ersetzt wird

1. Kapitel Zweck und Geltungsbereich sowie Aufsichtsbehörde des Bundes

2. Kapitel Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt Begriffe und Grundsätze

2. Abschnitt Datenbearbeitung durch private Verantwortliche mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland

3. Abschnitt Bekanntgabe von Personendaten ins Ausland

3. Kapitel Pflichten des Verantwortlichen und des Auftragsbearbeiters

4. Kapitel Rechte der betroffenen Personen

5. Kapitel Besondere Bestimmungen zur Datenbearbeitung durch private Personen

6. Kapitel Besondere Bestimmungen zur Datenbearbeitung durch Bundesorgane

7. Kapitel Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter

1. Abschnitt Organisation

2. Abschnitt Untersuchung von Verstössen gegen Datenschutzvorschriften

3. Abschnitt Amtshilfe

4. Abschnitt Andere Aufgaben des EDÖB

5. Abschnitt Gebühren

8. Kapitel Strafbestimmungen

9. Kapitel Abschluss von Staatsverträgen

10. Kapitel Schlussbestimmungen

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