Artikel 37 Widerspruch gegen die Bekanntgabe von Personendaten
1 Die betroffene Person, die ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht, kann gegen die Bekanntgabe bestimmter Personendaten durch das verantwortliche Bundesorgan Widerspruch einlegen.
2 Das Bundesorgan weist das Begehren ab, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- Es besteht eine Rechtspflicht zur Bekanntgabe.
- Die Erfüllung seiner Aufgaben wäre sonst gefährdet.
3 Artikel 36 Absatz 3 bleibt vorbehalten.