Artikel 30 Persönlichkeitsverletzungen

1 Wer Personendaten bearbeitet, darf die Persönlichkeit der betroffenen Personen nicht widerrechtlich verletzen.

2 Eine Persönlichkeitsverletzung liegt insbesondere vor, wenn:

  1. Personendaten entgegen den Grundsätzen nach den Artikeln 6 und 8 bearbeitet werden;
  2. Personendaten entgegen der ausdrücklichen Willenserklärung der betroffenen Person bearbeitet werden;
  3. Dritten besonders schützenswerte Personendaten bekanntgegeben werden.

3 In der Regel liegt keine Persönlichkeitsverletzung vor, wenn die betroffene Person die Personendaten allgemein zugänglich gemacht und eine Bearbeitung nicht ausdrücklich untersagt hat.

nDSG/ revDSG