Artikel 30 Persönlichkeitsverletzungen
1 Wer Personendaten bearbeitet, darf die Persönlichkeit der betroffenen Personen nicht widerrechtlich verletzen.
2 Eine Persönlichkeitsverletzung liegt insbesondere vor, wenn:
- Personendaten entgegen den Grundsätzen nach den Artikeln 6 und 8 bearbeitet werden;
- Personendaten entgegen der ausdrücklichen Willenserklärung der betroffenen Person bearbeitet werden;
- Dritten besonders schützenswerte Personendaten bekanntgegeben werden.
3 In der Regel liegt keine Persönlichkeitsverletzung vor, wenn die betroffene Person die Personendaten allgemein zugänglich gemacht und eine Bearbeitung nicht ausdrücklich untersagt hat.