Artikel 65 Zuständigkeit
1 Die Verfolgung und die Beurteilung strafbarer Handlungen obliegen den Kantonen.
2 Der EDöB kann bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde Anzeige erstatten und im Verfahren die Rechte einer Privatklägerschaft wahrnehmen.
1 Die Verfolgung und die Beurteilung strafbarer Handlungen obliegen den Kantonen.
2 Der EDöB kann bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde Anzeige erstatten und im Verfahren die Rechte einer Privatklägerschaft wahrnehmen.