Artikel 29 Einschränkungen des Rechts auf Datenherausgabe oder -übertragung

1 Der Verantwortliche kann die Herausgabe oder übertragung der Personendaten aus den in Artikel 26 Absätze 1 und 2 aufgeführten Gründen verweigern, einschränken oder aufschieben.

2 Der Verantwortliche muss angeben, weshalb er die Herausgabe oder übertragung verweigert, einschränkt oder aufschiebt.

nDSG/ revDSG