Artikel 50 Befugnisse

1 Kommt das Bundesorgan oder die private Person den Mitwirkungspflichten nicht nach, so kann der EDöB im Rahmen der Untersuchung insbesondere Folgendes anordnen:

  1. Zugang zu allen Auskünften, Unterlagen, Verzeichnissen der Bearbeitungstätigkeiten und Personendaten, die für die Untersuchung erforderlich sind;
  2. Zugang zu Räumlichkeiten und Anlagen;
  3. Zeugeneinvernahmen;
  4. Begutachtungen durch Sachverständige.

2 Das Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.

3 Zum Vollzug der Massnahmen nach Absatz 1 kann der EDöB andere Bundesbehörden sowie die kantonalen oder kommunalen Polizeiorgane beiziehen.

nDSG/ revDSG