Artikel 4 Eidgenössischer Datenschutz- und öffentlichkeitsbeauftragter

1 Der Eidgenössische Datenschutz- und öffentlichkeitsbeauftragte (EDöB) beaufsichtigt die Anwendung der bundesrechtlichen Datenschutzvorschriften.

2 Von der Aufsicht durch den EDöB sind ausgenommen:

  1. die Bundesversammlung;
  2. der Bundesrat;
  3. die eidgenössischen Gerichte;
  4. die Bundesanwaltschaft: betreffend die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen von Strafverfahren;
  5. Bundesbehörden: betreffend die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen einer rechtsprechenden Tätigkeit oder von Verfahren der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen.

nDSG/ revDSG