Artikel 4 Eidgenössischer Datenschutz- und öffentlichkeitsbeauftragter
1 Der Eidgenössische Datenschutz- und öffentlichkeitsbeauftragte (EDöB) beaufsichtigt die Anwendung der bundesrechtlichen Datenschutzvorschriften.
2 Von der Aufsicht durch den EDöB sind ausgenommen:
- die Bundesversammlung;
- der Bundesrat;
- die eidgenössischen Gerichte;
- die Bundesanwaltschaft: betreffend die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen von Strafverfahren;
- Bundesbehörden: betreffend die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen einer rechtsprechenden Tätigkeit oder von Verfahren der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen.