Artikel 48 Ausstand
Der EDöB stellt durch geeignete Kontrollmassnahmen, insbesondere in Bezug auf die Datensicherheit, sicher, dass der rechtskonforme Vollzug der bundesrecht–lichen Datenschutzvorschriften innerhalb seiner Behörde gewährleistet ist.
Der EDöB stellt durch geeignete Kontrollmassnahmen, insbesondere in Bezug auf die Datensicherheit, sicher, dass der rechtskonforme Vollzug der bundesrecht–lichen Datenschutzvorschriften innerhalb seiner Behörde gewährleistet ist.