Artikel 11 Verhaltenskodizes
1 Berufs-, Branchen- und Wirtschaftsverbände, die nach ihren Statuten zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder befugt sind, sowie Bundesorgane können dem EDöB Verhaltenskodizes vorlegen.
2 Dieser nimmt zu den Verhaltenskodizes Stellung und veröffentlicht seine Stellungnahmen.