Artikel 47 Nebenbeschäftigung
1 Die oder der Beauftragte darf keine Nebenbeschäftigung ausüben.
2 Die Gerichtskommission kann der oder dem Beauftragten gestatten, eine Nebenbeschäftigung auszuüben, wenn dadurch die Ausübung der Funktion sowie die Unabhängigkeit und das Ansehen des EDöB nicht beeinträchtigt werden.