Artikel 47a Ausstand
Ist der Ausstand der oder des Beauftragten streitig, so entscheidet darüber die Präsidentin oder der Präsident der auf dem Gebiet des Datenschutzes zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts.
Ist der Ausstand der oder des Beauftragten streitig, so entscheidet darüber die Präsidentin oder der Präsident der auf dem Gebiet des Datenschutzes zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts.