Artikel 15 Pflichten der Vertretung

1 Die Vertretung führt ein Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten des Verantwortlichen, das die Angaben nach Artikel 12 Absatz 2 enthält.

2 Auf Anfrage teilt sie dem EDöB die im Verzeichnis enthaltenen Angaben mit.

3 Auf Anfrage erteilt sie der betroffenen Person Auskünfte darüber, wie sie ihre Rechte ausüben kann.

nDSG/ revDSG