Artikel 15 Pflichten der Vertretung
1 Die Vertretung führt ein Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten des Verantwortlichen, das die Angaben nach Artikel 12 Absatz 2 enthält.
2 Auf Anfrage teilt sie dem EDöB die im Verzeichnis enthaltenen Angaben mit.
3 Auf Anfrage erteilt sie der betroffenen Person Auskünfte darüber, wie sie ihre Rechte ausüben kann.