Artikel 70 übergangsbestimmung betreffend laufende Verfahren
Dieses Gesetz gilt nicht für Untersuchungen des EDöB, die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens hängig sind; es ist ebenfalls nicht anwendbar auf hängige Beschwerden gegen erstinstanzliche Entscheide, die vor seinem Inkrafttreten ergangen sind. Diese Fälle unterstehen dem bisherigen Recht.