Artikel 57 Information
1 Der EDöB erstattet der Bundesversammlung jährlich Bericht über seine Tätigkeit. Er übermittelt ihn gleichzeitig dem Bundesrat. Der Bericht wird veröffentlicht.
2 In Fällen von allgemeinem Interesse informiert der EDöB die öffentlichkeit über seine Feststellungen und Verfügungen.