Artikel 59 Gebühren

1 Der EDöB erhebt von privaten Personen Gebühren für:

  1. die Stellungnahme zu einem Verhaltenskodex nach Artikel 11 Absatz 2;
  2. die Genehmigung von Standarddatenschutzklauseln und verbindlichen unter–nehmensinternen Datenschutzvorschriften nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben d und e;
  3. die Konsultation aufgrund einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 23 Absatz 2;
  4. vorsorgliche Massnahmen und Massnahmen nach Artikel 51;
  5. Beratungen in Fragen des Datenschutzes nach Artikel 58 Absatz 1 Buch–stabe a.

2 Der Bundesrat legt die Höhe der Gebühren fest.

3 Er kann festlegen, in welchen Fällen es möglich ist, auf die Erhebung einer Gebühr zu verzichten oder sie zu reduzieren.

nDSG/ revDSG