Artikel 59 Gebühren
1 Der EDöB erhebt von privaten Personen Gebühren für:
- die Stellungnahme zu einem Verhaltenskodex nach Artikel 11 Absatz 2;
- die Genehmigung von Standarddatenschutzklauseln und verbindlichen unter–nehmensinternen Datenschutzvorschriften nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben d und e;
- die Konsultation aufgrund einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 23 Absatz 2;
- vorsorgliche Massnahmen und Massnahmen nach Artikel 51;
- Beratungen in Fragen des Datenschutzes nach Artikel 58 Absatz 1 Buch–stabe a.
2 Der Bundesrat legt die Höhe der Gebühren fest.
3 Er kann festlegen, in welchen Fällen es möglich ist, auf die Erhebung einer Gebühr zu verzichten oder sie zu reduzieren.