Artikel 54 Amtshilfe zwischen schweizerischen Behörden

1 Bundesbehörden und kantonale Behörden geben dem EDöB die Informationen und Personendaten bekannt, die für die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind.

2 Der EDöB gibt den folgenden Behörden die Informationen und Personendaten bekannt, die für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind:

  1. den Behörden, die in der Schweiz für den Datenschutz zuständig sind;
  2. den zuständigen Strafverfolgungsbehörden, falls es um die Anzeige einer Straftat nach Artikel 65 Absatz 2 geht;
  3. den Bundesbehörden sowie den kantonalen und kommunalen Polizeiorganen für den Vollzug der Massnahmen nach den Artikeln 50 Absatz 3 und 51.

nDSG/ revDSG