Artikel 5 Anforderungen an das Zertifizierungsprogramm

1 Im Zertifizierungsprogramm müssen mindestens geregelt sein:

a. die Prüfkriterien und die sich daraus ergebenden Anforderungen an die zu zertifizierenden Gegenstände;

b. der Ablauf des Verfahrens, insbesondere das Vorgehen, wenn Unregelmässigkeiten festgestellt werden.

2 Bei der Festlegung des Zertifizierungsprogramms muss Folgendes berücksichtigt werden:

a. die zu bearbeitenden Personendaten;

b. die für die Bearbeitung der Personendaten verwendete elektronische Infrastruktur;

c. die organisatorischen Massnahmen im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Personendaten.

3 Die Prüfkriterien müssen mit allen Grundsätzen nach Artikel 6 DSG übereinstimmen.

4 Das Zertifizierungsprogramm muss den gemäss Anhang 2 AkkBV anwendbaren Normen sowie weiteren anwendbaren technischen Normen entsprechen.