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VDSZ (18)

A1.6 Verordnung über Datenschutzzertifizierungen (VDSZ)

  • Artikel 14 Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am 1. September 2023 in Kraft.

  • Artikel 12 Verfahren bei Aufsichtsmassnahmen des EDÖB

    1 Stellt der EDÖB bei einem Hersteller von Datenbearbeitungssystemen oder - programmen, einem Verantwortlichen oder einem Auftragsbearbeiter, der über eine Zertifizierung verfügt, schwere Mängel fest, so informiert…

  • Artikel 11 Sistierung und Entzug der Zertifizierung

    1 Die Zertifizierungsstelle kann eine Zertifizierung sistieren oder entziehen, insbesondere wenn sie im Rahmen der Überprüfung schwere Mängel feststellt. Ein schwerer Mangel liegt insbesondere vor,…

  • Artikel 10 Ausnahme von der Pflicht zur Erstellung einer DatenschutzFolgenabschätzung

    Der private Verantwortliche kann von der Erstellung einer DatenschutzFolgenabschätzung gemäss Artikel 22 Absatz 5 DSG nur absehen, wenn die Zertifizierung die Bearbeitung, die im Rahmen…

  • Artikel 9 Anerkennung ausländischer Datenschutzzertifizierungen

    Der EDÖB anerkennt nach Rücksprache mit der SAS ausländische Zertifizierungen, wenn gewährleistet ist, dass die Anforderungen der schweizerischen Gesetzgebung erfüllt sind.© 2023 – DATA Security…

  • Artikel 8 Erteilung und Gültigkeit der Datenschutzzertifizierung

    1 Die Zertifizierungsstelle zertifiziert das Managementsystem, das Produkt, die Dienstleistung oder den Prozess, wenn die datenschutzrechtlichen Anforderungen und die Voraussetzungen nach dieser Verordnung, nach den…

  • Artikel 7 Anforderungen an die Zertifizierung von Produkten, Dienstleistungen und Prozessen

    1 Gegenstand der Prüfung von Produkten, Dienstleistungen und Prozessen ist insbesondere die Gewährleistung: a. der Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Nachvollziehbarkeit der bearbeiteten Personendaten; b. der…

  • Artikel 6 Anforderungen an die Zertifizierung von Managementsystemen

    1 Gegenstand der Prüfung von Managementsystemen sind insbesondere: a. die Datenschutzpolitik; b. die Dokumentation von Zielen, Risiken und Massnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes und der…

  • Artikel 5 Anforderungen an das Zertifizierungsprogramm

    1 Im Zertifizierungsprogramm müssen mindestens geregelt sein: a. die Prüfkriterien und die sich daraus ergebenden Anforderungen an die zu zertifizierenden Gegenstände; b. der Ablauf des…

  • Artikel 4 Gegenstand der Zertifizierung

    1 Zertifizierbar sind: a. Managementsysteme; b. Produkte, Dienstleistungen und Prozesse. 2 Die Zertifizierung von Managementsystemen kann die Gesamtheit des Systems, einzelne Teile der Organisation oder…

  • Artikel 3 Ausländische Zertifizierungsstellen

    1 Ausländische Zertifizierungsstellen, die auf schweizerischem Territorium tätig sein wollen, müssen nachweisen, dass sie über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und die Anforderungen nach Artikel 1…

  • Artikel 2 Akkreditierungsverfahren

    Die Schweizerische Akkreditierungsstelle (SAS) zieht für das Akkreditierungsverfahren und die Nachkontrolle sowie für die Sistierung oder den Entzug einer Akkreditierung den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten…

  • Artikel 1 Anforderungen

    1 Stellen, die Datenschutzzertifizierungen nach Artikel 13 DSG durchführen (Zertifizierungsstellen), müssen akkreditiert sein. Die Akkreditierung richtet sich nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni…

  • 4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

    Artikel 14 Inkrafttreten

  • 3. Abschnitt: Sanktionen

    Artikel 11 Sistierung und Entzug der Zertifizierung Artikel 12 Verfahren bei Aufsichtsmassnahmen des EDÖB

  • 2. Abschnitt: Gegenstand und Verfahren

    Artikel 4 Gegenstand der Zertifizierung Artikel 5 Anforderungen an das Zertifizierungsprogramm Artikel 6 Anforderungen an die Zertifizierung von Managementsystemen Artikel 7 Anforderungen an die Zertifizierung…

  • 1. Abschnitt: Zertifizierungsstellen

    Artikel 1 Anforderungen Artikel 2 Akkreditierungsverfahren Artikel 3 Ausländische Zertifizierungsstellen

  • VDSZ

    1. Abschnitt: Zertifizierungsstellen 2. Abschnitt: Gegenstand und Verfahren 3. Abschnitt: Sanktionen 4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

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