Artikel 12b Aufgaben und Stellung des Datenschutzverantwortlichen

1 Der Datenschutzverantwortliche hat namentlich folgende Aufgaben:

  1. Er prüft die Bearbeitung von Personendaten und empfiehlt Korrekturmassnahmen, wenn er feststellt, dass Datenschutzvorschriften verletzt wurden.
  2. Er führt eine Liste der Datensammlungen nach Artikel 11a Absatz 3 DSG, die vom Inhaber der Datensammlungen geführt werden; diese Liste ist dem Beauftragten oder betroffenen Personen, die ein entsprechendes Gesuch stellen, zur Verfügung zu stellen.

2 Der Datenschutzverantwortliche:

  1. übt seine Funktion fachlich unabhängig aus, ohne diesbezüglich Weisungen des Inhabers der Datensammlung zu unterliegen;
  2. verfügt über die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Ressourcen;
  3. hat Zugang zu allen Datensammlungen und Datenbearbeitungen sowie zu allen Informationen, die er zur Erfüllung seiner Aufgabe benötigt.

VDSG