Artikel 33 Gebühren
1 Für die Gutachten (Art. 28 DSG) des Beauftragten wird eine Gebühr erhoben. Die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 sind anwendbar.
2 Gegenüber Verwaltungseinheiten des Bundes, Behörden und der Kantone wird keine Gebühr erhoben.