Artikel 4 Ausnahmen von der Anmeldepflicht
1 Ausgenommen von der Pflicht zur Anmeldung der Datensammlungen sind die Datensammlungen nach Artikel 11a Absatz 5 Buchstaben a und c–f DSG sowie die folgenden Datensammlungen (Art. 11a Abs. 5 Bst. b DSG):
- Datensammlungen von Lieferanten oder Kunden, soweit sie keine besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofile enthalten;
- Datensammlungen, deren Daten ausschliesslich zu nicht personenbezogenen Zwecken verwendet werden, namentlich in der Forschung, der Planung und der Statistik;
- archivierte Datensammlungen, die nur zu historischen oder wissenschaftlichen Zwecken aufbewahrt werden;
- Datensammlungen, die ausschliesslich Daten enthalten, die veröffentlicht wurden oder welche die betroffene Person selbst allgemein zugänglich gemacht und deren Bearbeitung sie nicht ausdrücklich untersagt hat;
- Daten, die ausschliesslich der Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 10 dienen;
- Buchhaltungsunterlagen;
- Hilfsdatensammlungen für die Personalverwaltung des Inhabers der Datensammlung, soweit sie keine besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofile enthalten.
2 Der Inhaber der Datensammlungen trifft die erforderlichen Massnahmen, um die Angaben (Art. 3 Abs. 1) zu den nicht der Anmeldepflicht unterliegenden Datensammlungen auf Gesuch hin dem Beauftragten oder den betroffenen Personen mitteilen zu können.