Artikel 2 Ausnahmen von der Kostenlosigkeit

1 Eine angemessene Beteiligung an den Kosten kann ausnahmsweise verlangt werden, wenn:

  1. der antragstellenden Person in den zwölf Monaten vor dem Gesuch die gewünschten Auskünfte bereits mitgeteilt wurden und kein schutzwürdiges Interesse an einer neuen Auskunftserteilung nachgewiesen werden kann. Ein schutzwürdiges Interesse ist insbesondere gegeben, wenn die Personendaten ohne Mitteilung an die betroffene Person verändert wurden;
  2. die Auskunftserteilung mit einem besonders grossen Arbeitsaufwand verbunden ist.

2 Die Beteiligung beträgt maximal 300 Franken. Der Gesuchsteller ist über die Höhe der Beteiligung vor der Auskunftserteilung in Kenntnis zu setzen und kann sein Gesuch innert zehn Tagen zurückziehen.

VDSG