Artikel 23 Berater für den Datenschutz

1 Die Bundeskanzlei und die Departemente bezeichnen jeweils mindestens einen Berater für den Datenschutz. Dieser Berater hat folgende Aufgaben:

  1. Unterstützung der verantwortlichen Organe und Benützer;
  2. Förderung der Information und der Ausbildung der Mitarbeiter;
  3. Mitwirkung beim Vollzug der Datenschutzvorschriften.

2 Wollen Bundesorgane nach Artikel 11a Absatz 5 Buchstabe e DSG von der Pflicht zur Anmeldung ihrer Datensammlungen befreit werden, so sind die Artikel 12a und 12b anwendbar.

3 Die Bundesorgane verkehren mit dem Beauftragten über den Berater.

VDSG