Artikel 18 Ausnahmen von der Anmeldepflicht

1 Folgende Datensammlungen unterliegen nicht der Anmeldepflicht, sofern die Bundesorgane sie ausschliesslich für verwaltungsinterne Zwecke verwenden:

  1. Korrespondenzregistraturen;
  2. Datensammlungen von Lieferanten oder Kunden, soweit sie keine besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofile enthalten;
  3. Adressensammlungen, die einzig der Adressierung dienen, soweit sie keine besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofile enthalten;
  4. Listen für Entschädigungszahlungen;
  5. Buchhaltungsunterlagen;
  6. Hilfsdatensammlungen für die Personalverwaltung des Bundes, soweit sie keine besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofile enthalten;
  7. Bibliothekdatensammlungen (Autorenkataloge, Ausleiher- und Benutzerverzeichnisse).

2 Ebenfalls nicht der Anmeldepflicht unterliegen:

  1. Datensammlungen, die beim Bundesarchiv archiviert sind;
  2. Datensammlungen, die der Öffentlichkeit in Form von Verzeichnissen zugänglich gemacht werden;
  3. Datensammlungen, deren Daten ausschliesslich zu nicht personenbezogenen Zwecken verwendet werden, namentlich in der Forschung, der Planung und der Statistik.

3 Das verantwortliche Bundesorgan trifft die erforderlichen Massnahmen, um die Angaben (Art. 16 Abs. 1) zu den nicht der Anmeldepflicht unterliegenden Datensammlungen auf Gesuch hin dem Beauftragten oder den betroffenen Personen mitteilen zu können.

VDSG