Artikel 16 Anmeldung
1 Die verantwortlichen Bundesorgane (Art. 16 DSG) melden alle von ihnen geführten Datensammlungen vor deren Eröffnung beim Beauftragten an. Die Anmeldung enthält folgende Angaben:
- Name und Adresse des verantwortlichen Bundesorgans;
- Name und vollständige Bezeichnung der Datensammlung;
- das Organ, bei dem das Auskunftsrecht geltend gemacht werden kann;
- Rechtsgrundlage und Zweck der Datensammlung;
- Kategorien der bearbeiteten Personendaten;
- Kategorien der Empfänger der Daten;
- Kategorien der an der Datensammlung Beteiligten, das heisst Dritte, die Daten in eine Datensammlung eingeben und verändern dürfen.
2 Das verantwortliche Bundesorgan aktualisiert diese Angaben laufend.