Artikel 16 Anmeldung

1 Die verantwortlichen Bundesorgane (Art. 16 DSG) melden alle von ihnen geführten Datensammlungen vor deren Eröffnung beim Beauftragten an. Die Anmeldung enthält folgende Angaben:

  1. Name und Adresse des verantwortlichen Bundesorgans;
  2. Name und vollständige Bezeichnung der Datensammlung;
  3. das Organ, bei dem das Auskunftsrecht geltend gemacht werden kann;
  4. Rechtsgrundlage und Zweck der Datensammlung;
  5. Kategorien der bearbeiteten Personendaten;
  6. Kategorien der Empfänger der Daten;
  7. Kategorien der an der Datensammlung Beteiligten, das heisst Dritte, die Daten in eine Datensammlung eingeben und verändern dürfen.

2 Das verantwortliche Bundesorgan aktualisiert diese Angaben laufend.

VDSG