Artikel 3 Anmeldung

1 Datensammlungen (Art. 11a Abs. 3 DSG) sind beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) anzumelden, bevor die Datensammlung eröffnet wird. Die Anmeldung enthält folgende Angaben:

  1. Name und Adresse des Inhabers der Datensammlung;
  2. Name und vollständige Bezeichnung der Datensammlung;
  3. Person, bei welcher das Auskunftsrecht geltend gemacht werden kann;
  4. Zweck der Datensammlung;
  5. Kategorien der bearbeiteten Personendaten;
  6. Kategorien der Datenempfänger;
  7. Kategorien der an der Datensammlung Beteiligten, das heisst Dritte, die in die Datensammlung Daten eingeben und Änderungen an den Daten vornehmen dürfen.

2 Jeder Inhaber einer Datensammlung aktualisiert diese Angaben laufend.

VDSG