Artikel 3 Anmeldung
1 Datensammlungen (Art. 11a Abs. 3 DSG) sind beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) anzumelden, bevor die Datensammlung eröffnet wird. Die Anmeldung enthält folgende Angaben:
- Name und Adresse des Inhabers der Datensammlung;
- Name und vollständige Bezeichnung der Datensammlung;
- Person, bei welcher das Auskunftsrecht geltend gemacht werden kann;
- Zweck der Datensammlung;
- Kategorien der bearbeiteten Personendaten;
- Kategorien der Datenempfänger;
- Kategorien der an der Datensammlung Beteiligten, das heisst Dritte, die in die Datensammlung Daten eingeben und Änderungen an den Daten vornehmen dürfen.
2 Jeder Inhaber einer Datensammlung aktualisiert diese Angaben laufend.