Artikel 32 Dokumentation

1 Die Bundesorgane legen dem Beauftragten alle Rechtsetzungsentwürfe vor, welche die Bearbeitung von Personendaten, den Datenschutz sowie den Zugang zu amtlichen Dokumenten betreffen. Im Bereich des Datenschutzes teilen ihm die Departemente und die Bundeskanzlei ihre Entscheide in anonymisierter Form sowie ihre Richtlinien mit.

2 Der Beauftragte muss über eine für seine Tätigkeit ausreichende Dokumentation verfügen. Er betreibt ein unabhängiges Informations- und Dokumentationssystem für die Verwaltung, Indexierung und Kontrolle der Korrespondenz und der Dossiers sowie für die Publikation von Informationen von allgemeinem Interesse und des Registers der Datensammlungen im Internet.

3 Das Bundesverwaltungsgericht hat Zugriff auf die wissenschaftliche Dokumentation des Beauftragten.

VDSG