Artikel 27 Verfahren bei der Bewilligung von Pilotversuchen

1 Vor der Konsultation der interessierten Verwaltungseinheiten legt das für den Pilotversuch zuständige Bundesorgan zu Händen des Beauftragten dar, wie die Einhaltung der Anforderungen nach Artikel 17a DSG gewährleistet werden soll, und lädt ihn zur Stellungnahme ein.

2 Der Beauftragte nimmt zur Frage Stellung, ob die Bewilligungsvoraussetzungen nach Artikel 17a Absätze 1 und 2 DSG erfüllt sind. Das zuständige Bundesorgan stellt ihm alle dazu notwendigen Unterlagen zur Verfügung, insbesondere:

  1. eine allgemeine Beschreibung des Pilotversuches;
  2. einen Bericht, der nachweist, dass die Erfüllung der gesetzlich vorgesehenen Aufgaben die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofilen erfordert und dass eine Testphase vor dem Inkrafttreten des Gesetzes im formellen Sinn zwingend erforderlich ist (Art. 17a Abs. 1 Bst. c DSG);
  3. eine Beschreibung der internen Organisation sowie der Datenbearbeitungs- und Kontrollverfahren (Art. 21);
  4. eine Beschreibung der Sicherheits- und Datenschutzmassnahmen;
  5. den Entwurf oder das Konzept einer Verordnung, welche die Einzelheiten der Bearbeitung regelt;
  6. die Informationen betreffend die Planung der verschiedenen Phasen des Pilotversuches.

3 Der Beauftragte kann weitere Dokumente anfordern und zusätzliche Abklärungen vornehmen.

4 Das zuständige Bundesorgan informiert den Beauftragten über jede wichtige Änderung, welche die Einhaltung der Anforderungen von Artikel 17a DSG betrifft. Der Beauftragte nimmt, falls erforderlich, erneut Stellung.

5 Die Stellungnahme des Beauftragten ist dem Antrag an den Bundesrat beizufügen.

VDSG