Artikel 30 Sitz und Rechtsstellung
1 Sitz und Sekretariat des Beauftragten befinden sich in Bern.
2 Das Arbeitsverhältnis des Sekretariats des Beauftragten bestimmt sich nach dem Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 sowie nach dessen Vollzugsbestimmungen.
3 Das Budget des Beauftragten wird in einem besonderen Abschnitt des Budgets der Bundeskanzlei aufgeführt.