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VDSG (55)

A1.2 Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG)

  • Artikel 38 Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1993 in Kraft. [1] Quelle: (Online) Fedlex VDSG 2023

  • Artikel 37 Übergangsbestimmungen

    1 Die Datensammlungen, die bei Inkrafttreten des Datenschutzgesetzes und dieser Verordnung in Bearbeitung stehen, sind beim Beauftragten bis zum 30. Juni 1994 anzumelden. 2 Die…

  • Artikel 35 Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

    1 Das Bundesverwaltungsgericht kann verlangen, dass ihm Datenbearbeitungen vorgelegt werden. 2 Es gibt dem Beauftragten seine Entscheide bekannt.

  • Artikel 34 Prüfung der Datenbearbeitung von Personendaten

    1 Für die Abklärung des Sachverhalts nach den Artikeln 27 und 29 DSG, insbesondere bei der Prüfung der Rechtmässigkeit der Datenbearbeitung, kann der Beauftragte vom…

  • Artikel 33 Gebühren

    1 Für die Gutachten (Art. 28 DSG) des Beauftragten wird eine Gebühr erhoben. Die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 sind anwendbar. 2…

  • Artikel 32 Dokumentation

    1 Die Bundesorgane legen dem Beauftragten alle Rechtsetzungsentwürfe vor, welche die Bearbeitung von Personendaten, den Datenschutz sowie den Zugang zu amtlichen Dokumenten betreffen. Im Bereich…

  • Artikel 31 Beziehungen zu anderen Behörden und privaten Personen

    1 Der Beauftragte verkehrt mit dem Bundesrat über den Bundeskanzler. Dieser übermittelt dem Bundesrat alle Empfehlungen und Berichte des Beauftragten, selbst wenn er diesen nicht…

  • Artikel 30 Sitz und Rechtsstellung

    1 Sitz und Sekretariat des Beauftragten befinden sich in Bern. 2 Das Arbeitsverhältnis des Sekretariats des Beauftragten bestimmt sich nach dem Bundespersonalgesetz vom 24. März…

  • Artikel 28 Register der Datensammlungen

    1 Das vom Beauftragten geführte Register enthält die Informationen nach den Artikeln 3 und 16. 2 Das Register ist für die Öffentlichkeit online zugänglich. Der…

  • Artikel 27a Evaluationsbericht bei Pilotversuchen

    Das zuständige Bundesorgan legt dem Beauftragten den Entwurf des Evaluationsberichts an den Bundesrat (Art. 17a Abs. 4 DSG) zur Stellungnahme vor. Die Stellungnahme des Beauftragten…

  • Artikel 27 Verfahren bei der Bewilligung von Pilotversuchen

    1 Vor der Konsultation der interessierten Verwaltungseinheiten legt das für den Pilotversuch zuständige Bundesorgan zu Händen des Beauftragten dar, wie die Einhaltung der Anforderungen nach…

  • Artikel 26 Bekanntgabe der Daten

    Das verantwortliche Bundesorgan meldet dem Datenempfänger die Aktualität und die Zuverlässigkeit der von ihm bekannt gegebenen Personendaten, soweit diese Informationen nicht aus den Daten selbst…

  • Artikel 25 Persönliche Identifikationsnummer

    1 Das Bundesorgan, welches für die Verwaltung seiner Datensammlung eine persönliche Identifikationsnummer einführt, schafft eine nichtsprechende Nummer, die im eigenen Aufgabenbereich verwendet wird. Eine nichtsprechende…

  • Artikel 24 Beschaffung von Personendaten

    Ist die befragte Person nicht zur Auskunftserteilung verpflichtet, so muss sie vom Bundesorgan, das die Personendaten systematisch mittels Fragebogen beschafft, auf die Freiwilligkeit der Auskunftserteilung…

  • Artikel 23 Berater für den Datenschutz

    1 Die Bundeskanzlei und die Departemente bezeichnen jeweils mindestens einen Berater für den Datenschutz. Dieser Berater hat folgende Aufgaben: 2 Wollen Bundesorgane nach Artikel 11a…

  • Artikel 22 Datenbearbeitung im Auftrag

    [...] 2 Das Bundesorgan, das Personendaten durch Dritte bearbeiten lässt, bleibt für den Datenschutz verantwortlich. Es sorgt dafür, dass die Daten auftragsgemäss bearbeitet werden, insbesondere…

  • Artikel 21 Bearbeitungsreglement

    1 Die verantwortlichen Bundesorgane erstellen ein Bearbeitungsreglement für automatisierte Datensammlungen, die: 2 Das verantwortliche Bundesorgan legt seine interne Organisation in dem Bearbeitungsreglement fest. Dieses umschreibt…

  • Artikel 20 Grundsätze

    1 Die verantwortlichen Bundesorgane treffen die nach den Artikeln 8–10 erforderlichen technischen und organisatorischen Massnahmen zum Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte der Personen, über…

  • Artikel 19 Bekanntgabe ins Ausland

    Gibt ein Bundesorgan gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a DSG Personendaten ins Ausland bekannt, so gilt Artikel 6.

  • Artikel 18 Ausnahmen von der Anmeldepflicht

    1 Folgende Datensammlungen unterliegen nicht der Anmeldepflicht, sofern die Bundesorgane sie ausschliesslich für verwaltungsinterne Zwecke verwenden: 2 Ebenfalls nicht der Anmeldepflicht unterliegen: 3 Das verantwortliche…

  • Artikel 16 Anmeldung

    1 Die verantwortlichen Bundesorgane (Art. 16 DSG) melden alle von ihnen geführten Datensammlungen vor deren Eröffnung beim Beauftragten an. Die Anmeldung enthält folgende Angaben: 2…

  • Artikel 14 Auskunftsbegehren an die diplomatischen Vertretungen der Schweiz im Ausland

    1 Die Vertretungen der Schweiz im Ausland sowie die Missionen bei den Europäischen Gemeinschaften und bei internationalen Organisationen übermitteln Auskunftsgesuche, die bei ihnen gestellt werden,…

  • Artikel 13 Modalitäten

    Artikel 1 und 2 sind auf die an Bundesorgane gerichteten Auskunftsbegehren sinngemäss anwendbar.

  • Artikel 12b Aufgaben und Stellung des Datenschutzverantwortlichen

    1 Der Datenschutzverantwortliche hat namentlich folgende Aufgaben: 2 Der Datenschutzverantwortliche: übt seine Funktion fachlich unabhängig aus, ohne diesbezüglich Weisungen des Inhabers der Datensammlung zu unterliegen;…

  • Artikel 12a Bezeichnung des Datenschutzverantwortlichen und Mitteilung an den Beauftragten

    1 Will der Inhaber der Datensammlung nach Artikel 11a Absatz 5 Buchstabe e DSG von der Pflicht zur Anmeldung der Datensammlung befreit werden, so muss…

  • Artikel 12 Bekanntgabe der Daten

    Der Inhaber der Datensammlung meldet dem Datenempfänger die Aktualität und die Zuverlässigkeit der von ihm bekannt gegebenen Personendaten, soweit diese Informationen nicht aus den Daten…

  • Artikel 11 Bearbeitungsreglement

    1 Der Inhaber einer meldepflichtigen automatisierten Datensammlung (Art. 11a Abs. 3 DSG), die nicht aufgrund von Artikel 11a Absatz 5 Buchstaben b–d DSG von der…

  • Artikel 10 Protokollierung

    1 Der Inhaber der Datensammlung protokolliert die automatisierte Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofilen, wenn die präventiven Massnahmen den Datenschutz nicht gewährleisten können. Eine…

  • Artikel 9 Besondere Massnahmen

    1 Der Inhaber der Datensammlung trifft insbesondere bei der automatisierten Bearbeitung von Personendaten die technischen und organisatorischen Massnahmen, die geeignet sind, namentlich folgenden Zielen gerecht…

  • Artikel 8 Allgemeine Massnahmen

    1 Wer als Privatperson Personendaten bearbeitet oder ein Datenkommunikationsnetz zur Verfügung stellt, sorgt für die Vertraulichkeit, die Verfügbarkeit und die Integrität der Daten, um einen…

  • Artikel 7 Liste der Staaten mit angemessener Datenschutzgesetzgebung

    Der Beauftragte veröffentlicht eine Liste der Staaten, deren Gesetzgebung einen angemessenen Datenschutz gewährleistet.

  • Artikel 6 Informationspflicht

    1 Der Inhaber der Datensammlung informiert den Beauftragten vor der Bekanntgabe ins Ausland über die Garantien und Datenschutzregeln nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a…

  • Artikel 5 Veröffentlichung in elektronischer Form

    Werden Personendaten mittels automatisierter Informations- und Kommunikationsdienste zwecks Information der Öffentlichkeit allgemein zugänglich gemacht, so gilt dies nicht als Übermittlung ins Ausland.

  • Artikel 4 Ausnahmen von der Anmeldepflicht

    1 Ausgenommen von der Pflicht zur Anmeldung der Datensammlungen sind die Datensammlungen nach Artikel 11a Absatz 5 Buchstaben a und c–f DSG sowie die folgenden…

  • Artikel 3 Anmeldung

    1 Datensammlungen (Art. 11a Abs. 3 DSG) sind beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) anzumelden, bevor die Datensammlung eröffnet wird. Die Anmeldung enthält folgende Angaben:…

  • Artikel 2 Ausnahmen von der Kostenlosigkeit

    1 Eine angemessene Beteiligung an den Kosten kann ausnahmsweise verlangt werden, wenn: 2 Die Beteiligung beträgt maximal 300 Franken. Der Gesuchsteller ist über die Höhe…

  • Artikel 1 Modalitäten

    1 Jede Person, die vom Inhaber einer Datensammlung Auskunft darüber verlangt, ob Daten über sie bearbeitet werden (Art. 8 DSG), muss dies in der Regel…

  • 4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

    Artikel 37 Übergangsbestimmungen Artikel 38 Inkrafttreten

  • 3. Abschnitt: Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

    Artikel 35 Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

  • 2. Abschnitt: Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter

    Artikel 30 Sitz und Rechtsstellung Artikel 31 Beziehungen zu anderen Behörden und privaten Personen Artikel 32 Dokumentation Artikel 33 Gebühren Artikel 34 Prüfung der Datenbearbeitung…

  • 1. Abschnitt: Register und Registrierung von Datensammlungen

    Artikel 28 Register der Datensammlungen

  • 5. Abschnitt: Besondere Bestimmungen

    Artikel 24 Beschaffung von Personendaten Artikel 25 Persönliche Identifikationsnummer Artikel 26 Bekanntgabe der Daten Artikel 27 Verfahren bei der Bewilligung von Pilotversuchen Artikel 27a Evaluationsbericht…

  • 4. Abschnitt: Technische und organisatorische Massnahmen

    Artikel 20 Grundsätze Artikel 21 Bearbeitungsreglement Artikel 22 Datenbearbeitung im Auftrag Artikel 23 Berater für den Datenschutz

  • 3. Abschnitt: Bekanntgabe ins Ausland

    Artikel 19 Bekanntgabe ins Ausland

  • 2. Abschnitt: Anmeldung der Datensammlungen

    Artikel 16 Anmeldung Artikel 18 Ausnahmen von der Anmeldepflicht

  • 1. Abschnitt: Auskunftsrecht

    Artikel 13 Modalitäten Artikel 14 Auskunftsbegehren an die diplomatischen Vertretungen der Schweiz im Ausland

  • 5. Abschnitt: Datenschutzverantwortlicher

    Artikel 12a Bezeichnung des Datenschutzverantwortlichen und Mitteilung an den Beauftragten Artikel 12b Aufgaben und Stellung des Datenschutzverantwortlichen

  • 4. Abschnitt: Technische und organisatorische Massnahmen

    Artikel 8 Allgemeine Massnahmen Artikel 9 Besondere Massnahmen Artikel 10 Protokollierung Artikel 11 Bearbeitungsreglement Artikel 12 Bekanntgabe der Daten

  • 3. Abschnitt: Bekanntgabe ins Ausland

    Artikel 5 Veröffentlichung in elektronischer Form Artikel 6 Informationspflicht Artikel 7 Liste der Staaten mit angemessener Datenschutzgesetzgebung

  • 2. Abschnitt: Anmeldung der Datensammlung

    Artikel 3 Anmeldung Artikel 4 Ausnahmen von der Anmeldepflicht

  • 1. Abschnitt: Auskunftsrecht

    Artikel 1 Modalitäten Artikel 2 Ausnahmen von der Kostenlosigkeit

  • 3. Kapitel: Register der Datensammlungen, Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter und Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

    1. Abschnitt: Register und Registrierung von Datensammlungen 2. Abschnitt: Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter 3. Abschnitt: Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht 4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

  • 2. Kapitel: Bearbeiten von Personendaten durch Bundesorgane

    1. Abschnitt: Auskunftsrecht 2. Abschnitt: Anmeldung der Datensammlungen 3. Abschnitt: Bekanntgabe ins Ausland 4. Abschnitt: Technische und organisatorische Massnahmen 5. Abschnitt: Besondere Bestimmungen

  • 1. Kapitel: Bearbeiten von Personendaten durch private Personen

    1. Abschnitt: Auskunftsrecht 2. Abschnitt: Anmeldung der Datensammlung 3. Abschnitt: Bekanntgabe ins Ausland 4. Abschnitt: Technische und organisatorische Massnahmen 5. Abschnitt: Datenschutzverantwortlicher

  • VDSG

    Vom 14. Juni 1993 (Stand am 16. Oktober 2012). 235.11 1. Kapitel: Bearbeiten von Personendaten durch private Personen 1. Abschnitt: Auskunftsrecht 2. Abschnitt: Anmeldung der…

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