VDSG (55)
A1.2 Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG)
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1993 in Kraft. [1] Quelle: (Online) Fedlex VDSG 2023
1 Die Datensammlungen, die bei Inkrafttreten des Datenschutzgesetzes und dieser Verordnung in Bearbeitung stehen, sind beim Beauftragten bis zum 30. Juni 1994 anzumelden. 2 Die…
1 Das Bundesverwaltungsgericht kann verlangen, dass ihm Datenbearbeitungen vorgelegt werden. 2 Es gibt dem Beauftragten seine Entscheide bekannt.
1 Für die Abklärung des Sachverhalts nach den Artikeln 27 und 29 DSG, insbesondere bei der Prüfung der Rechtmässigkeit der Datenbearbeitung, kann der Beauftragte vom…
1 Für die Gutachten (Art. 28 DSG) des Beauftragten wird eine Gebühr erhoben. Die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 sind anwendbar. 2…
1 Die Bundesorgane legen dem Beauftragten alle Rechtsetzungsentwürfe vor, welche die Bearbeitung von Personendaten, den Datenschutz sowie den Zugang zu amtlichen Dokumenten betreffen. Im Bereich…
1 Der Beauftragte verkehrt mit dem Bundesrat über den Bundeskanzler. Dieser übermittelt dem Bundesrat alle Empfehlungen und Berichte des Beauftragten, selbst wenn er diesen nicht…
1 Sitz und Sekretariat des Beauftragten befinden sich in Bern. 2 Das Arbeitsverhältnis des Sekretariats des Beauftragten bestimmt sich nach dem Bundespersonalgesetz vom 24. März…
1 Das vom Beauftragten geführte Register enthält die Informationen nach den Artikeln 3 und 16. 2 Das Register ist für die Öffentlichkeit online zugänglich. Der…
Das zuständige Bundesorgan legt dem Beauftragten den Entwurf des Evaluationsberichts an den Bundesrat (Art. 17a Abs. 4 DSG) zur Stellungnahme vor. Die Stellungnahme des Beauftragten…
1 Vor der Konsultation der interessierten Verwaltungseinheiten legt das für den Pilotversuch zuständige Bundesorgan zu Händen des Beauftragten dar, wie die Einhaltung der Anforderungen nach…
Das verantwortliche Bundesorgan meldet dem Datenempfänger die Aktualität und die Zuverlässigkeit der von ihm bekannt gegebenen Personendaten, soweit diese Informationen nicht aus den Daten selbst…
1 Das Bundesorgan, welches für die Verwaltung seiner Datensammlung eine persönliche Identifikationsnummer einführt, schafft eine nichtsprechende Nummer, die im eigenen Aufgabenbereich verwendet wird. Eine nichtsprechende…
Ist die befragte Person nicht zur Auskunftserteilung verpflichtet, so muss sie vom Bundesorgan, das die Personendaten systematisch mittels Fragebogen beschafft, auf die Freiwilligkeit der Auskunftserteilung…
1 Die Bundeskanzlei und die Departemente bezeichnen jeweils mindestens einen Berater für den Datenschutz. Dieser Berater hat folgende Aufgaben: 2 Wollen Bundesorgane nach Artikel 11a…
[...] 2 Das Bundesorgan, das Personendaten durch Dritte bearbeiten lässt, bleibt für den Datenschutz verantwortlich. Es sorgt dafür, dass die Daten auftragsgemäss bearbeitet werden, insbesondere…
1 Die verantwortlichen Bundesorgane erstellen ein Bearbeitungsreglement für automatisierte Datensammlungen, die: 2 Das verantwortliche Bundesorgan legt seine interne Organisation in dem Bearbeitungsreglement fest. Dieses umschreibt…
1 Die verantwortlichen Bundesorgane treffen die nach den Artikeln 8–10 erforderlichen technischen und organisatorischen Massnahmen zum Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte der Personen, über…
Gibt ein Bundesorgan gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a DSG Personendaten ins Ausland bekannt, so gilt Artikel 6.
1 Folgende Datensammlungen unterliegen nicht der Anmeldepflicht, sofern die Bundesorgane sie ausschliesslich für verwaltungsinterne Zwecke verwenden: 2 Ebenfalls nicht der Anmeldepflicht unterliegen: 3 Das verantwortliche…
1 Die verantwortlichen Bundesorgane (Art. 16 DSG) melden alle von ihnen geführten Datensammlungen vor deren Eröffnung beim Beauftragten an. Die Anmeldung enthält folgende Angaben: 2…
1 Die Vertretungen der Schweiz im Ausland sowie die Missionen bei den Europäischen Gemeinschaften und bei internationalen Organisationen übermitteln Auskunftsgesuche, die bei ihnen gestellt werden,…
Artikel 1 und 2 sind auf die an Bundesorgane gerichteten Auskunftsbegehren sinngemäss anwendbar.
1 Der Datenschutzverantwortliche hat namentlich folgende Aufgaben: 2 Der Datenschutzverantwortliche: übt seine Funktion fachlich unabhängig aus, ohne diesbezüglich Weisungen des Inhabers der Datensammlung zu unterliegen;…
1 Will der Inhaber der Datensammlung nach Artikel 11a Absatz 5 Buchstabe e DSG von der Pflicht zur Anmeldung der Datensammlung befreit werden, so muss…
Der Inhaber der Datensammlung meldet dem Datenempfänger die Aktualität und die Zuverlässigkeit der von ihm bekannt gegebenen Personendaten, soweit diese Informationen nicht aus den Daten…
1 Der Inhaber einer meldepflichtigen automatisierten Datensammlung (Art. 11a Abs. 3 DSG), die nicht aufgrund von Artikel 11a Absatz 5 Buchstaben b–d DSG von der…
1 Der Inhaber der Datensammlung protokolliert die automatisierte Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofilen, wenn die präventiven Massnahmen den Datenschutz nicht gewährleisten können. Eine…
1 Der Inhaber der Datensammlung trifft insbesondere bei der automatisierten Bearbeitung von Personendaten die technischen und organisatorischen Massnahmen, die geeignet sind, namentlich folgenden Zielen gerecht…
1 Wer als Privatperson Personendaten bearbeitet oder ein Datenkommunikationsnetz zur Verfügung stellt, sorgt für die Vertraulichkeit, die Verfügbarkeit und die Integrität der Daten, um einen…
Der Beauftragte veröffentlicht eine Liste der Staaten, deren Gesetzgebung einen angemessenen Datenschutz gewährleistet.
1 Der Inhaber der Datensammlung informiert den Beauftragten vor der Bekanntgabe ins Ausland über die Garantien und Datenschutzregeln nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a…
Werden Personendaten mittels automatisierter Informations- und Kommunikationsdienste zwecks Information der Öffentlichkeit allgemein zugänglich gemacht, so gilt dies nicht als Übermittlung ins Ausland.
1 Ausgenommen von der Pflicht zur Anmeldung der Datensammlungen sind die Datensammlungen nach Artikel 11a Absatz 5 Buchstaben a und c–f DSG sowie die folgenden…
1 Datensammlungen (Art. 11a Abs. 3 DSG) sind beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) anzumelden, bevor die Datensammlung eröffnet wird. Die Anmeldung enthält folgende Angaben:…
1 Eine angemessene Beteiligung an den Kosten kann ausnahmsweise verlangt werden, wenn: 2 Die Beteiligung beträgt maximal 300 Franken. Der Gesuchsteller ist über die Höhe…
1 Jede Person, die vom Inhaber einer Datensammlung Auskunft darüber verlangt, ob Daten über sie bearbeitet werden (Art. 8 DSG), muss dies in der Regel…
Artikel 37 Übergangsbestimmungen Artikel 38 Inkrafttreten
Artikel 35 Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Artikel 30 Sitz und Rechtsstellung Artikel 31 Beziehungen zu anderen Behörden und privaten Personen Artikel 32 Dokumentation Artikel 33 Gebühren Artikel 34 Prüfung der Datenbearbeitung…
Artikel 28 Register der Datensammlungen
Artikel 24 Beschaffung von Personendaten Artikel 25 Persönliche Identifikationsnummer Artikel 26 Bekanntgabe der Daten Artikel 27 Verfahren bei der Bewilligung von Pilotversuchen Artikel 27a Evaluationsbericht…
Artikel 20 Grundsätze Artikel 21 Bearbeitungsreglement Artikel 22 Datenbearbeitung im Auftrag Artikel 23 Berater für den Datenschutz
Artikel 19 Bekanntgabe ins Ausland
Artikel 16 Anmeldung Artikel 18 Ausnahmen von der Anmeldepflicht
Artikel 13 Modalitäten Artikel 14 Auskunftsbegehren an die diplomatischen Vertretungen der Schweiz im Ausland
Artikel 12a Bezeichnung des Datenschutzverantwortlichen und Mitteilung an den Beauftragten Artikel 12b Aufgaben und Stellung des Datenschutzverantwortlichen
Artikel 8 Allgemeine Massnahmen Artikel 9 Besondere Massnahmen Artikel 10 Protokollierung Artikel 11 Bearbeitungsreglement Artikel 12 Bekanntgabe der Daten
Artikel 5 Veröffentlichung in elektronischer Form Artikel 6 Informationspflicht Artikel 7 Liste der Staaten mit angemessener Datenschutzgesetzgebung
Artikel 3 Anmeldung Artikel 4 Ausnahmen von der Anmeldepflicht
Artikel 1 Modalitäten Artikel 2 Ausnahmen von der Kostenlosigkeit
1. Abschnitt: Register und Registrierung von Datensammlungen 2. Abschnitt: Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter 3. Abschnitt: Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht 4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
1. Abschnitt: Auskunftsrecht 2. Abschnitt: Anmeldung der Datensammlungen 3. Abschnitt: Bekanntgabe ins Ausland 4. Abschnitt: Technische und organisatorische Massnahmen 5. Abschnitt: Besondere Bestimmungen
1. Abschnitt: Auskunftsrecht 2. Abschnitt: Anmeldung der Datensammlung 3. Abschnitt: Bekanntgabe ins Ausland 4. Abschnitt: Technische und organisatorische Massnahmen 5. Abschnitt: Datenschutzverantwortlicher
Vom 14. Juni 1993 (Stand am 16. Oktober 2012). 235.11 1. Kapitel: Bearbeiten von Personendaten durch private Personen 1. Abschnitt: Auskunftsrecht 2. Abschnitt: Anmeldung der…