nDSG/ revDSG (96)
A1.3 Neues Datenschutzgesetz (nDSG) A1.5 Revidiertes Datenschutzgesetz (revDSG)
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. [1] Quelle: (Online) Fedlex nDSG 2023
Die Koordination mit anderen Erlassen wird im Anhang 2 geregelt.
Für das Arbeitsverhältnis der oder des Beauftragten, das nach bisherigem Recht begründet worden ist, gilt das bisherige Recht.
1 Die Wahl der oder des Beauftragten sowie die Beendigung ihrer oder seiner Amtsdauer unterstehen bis zum Ende der Legislaturperiode, in der dieses Gesetz in…
Für Bundesorgane finden Vorschriften in anderen Bundeserlassen, die sich auf Personendaten beziehen, während fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes weiter Anwendung auf Daten juristischer Personen.
Dieses Gesetz gilt nicht für Untersuchungen des EDöB, die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens hängig sind; es ist ebenfalls nicht anwendbar auf hängige Beschwerden gegen erstinstanzliche…
Die Artikel 7, 22 und 23 sind nicht anwendbar auf Datenbearbeitungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen wurden, wenn der Bearbeitungszweck unverändert bleibt und keine…
Die Aufhebung und die änderung anderer Erlasse werden im Anhang 1 geregelt.
Der Bundesrat kann Staatsverträge abschliessen betreffend: die internationale Zusammenarbeit zwischen Datenschutzbehörden; die gegenseitige Anerkennung eines angemessenen Schutzes für die Bekanntgabe von Personendaten ins Ausland..
Die Strafverfolgung verjährt nach fünf Jahren.
1 Die Verfolgung und die Beurteilung strafbarer Handlungen obliegen den Kantonen. 2 Der EDöB kann bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde Anzeige erstatten und im Verfahren die…
1 Für Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben sind die Artikel 6 und 7 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) anwendbar. 2 Fällt eine…
Mit Busse bis zu 250 000 Franken werden private Personen bestraft, die einer Verfügung des EDöB oder einem Entscheid der Rechtsmittelinstanzen, die oder der unter…
1 Wer geheime Personendaten vorsätzlich offenbart, von denen sie oder er bei der Ausübung ihres oder seines Berufes, der die Kenntnis solcher Daten erfordert, Kenntnis…
Mit Busse bis zu 250 000 Franken werden private Personen auf Antrag bestraft, die vorsätzlich: unter Verstoss gegen Artikel 16 Absätze 1 und 2 und…
1 Mit Busse bis zu 250 000 Franken werden private Personen auf Antrag bestraft: 2 Mit Busse bis zu 250 000 Franken werden private Personen…
1 Der EDöB erhebt von privaten Personen Gebühren für: 2 Der Bundesrat legt die Höhe der Gebühren fest. 3 Er kann festlegen, in welchen Fällen…
1 Der EDöB nimmt darüber hinaus insbesondere folgende Aufgaben wahr: 2 Er kann auch Bundesorgane beraten, die gemäss den Artikeln 2 und 4 nicht seiner…
1 Der EDöB erstattet der Bundesversammlung jährlich Bericht über seine Tätigkeit. Er übermittelt ihn gleichzeitig dem Bundesrat. Der Bericht wird veröffentlicht. 2 In Fällen von…
Der EDöB führt ein Register der Bearbeitungstätigkeiten der Bundesorgane. Das Register wird veröffentlicht.
1 Der EDöB kann mit ausländischen Behörden, die für den Datenschutz zuständig sind, für die Erfüllung ihrer jeweiligen gesetzlich vorgesehenen Aufgaben im Bereich des Datenschutzes…
1 Bundesbehörden und kantonale Behörden geben dem EDöB die Informationen und Personendaten bekannt, die für die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind. 2 Der EDöB…
1 Bundesverwaltungsbehörden, die nach einem anderen Bundesgesetz private Personen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung beaufsichtigen, laden den EDöB zur Stellungnahme ein, bevor sie eine Verfügung…
1 Das Untersuchungsverfahren sowie Verfügungen nach den Artikeln 50 und 51 richten sich nach dem VwVG. 2 Partei ist nur das Bundesorgan oder die private…
1 Liegt eine Verletzung von Datenschutzvorschriften vor, so kann der EDöB verfügen, dass die Bearbeitung ganz oder teilweise angepasst, unterbrochen oder abgebrochen wird und die…
1 Kommt das Bundesorgan oder die private Person den Mitwirkungspflichten nicht nach, so kann der EDöB im Rahmen der Untersuchung insbesondere Folgendes anordnen: 2 Das…
1 Der EDöB eröffnet von Amtes wegen oder auf Anzeige hin eine Untersuchung gegen ein Bundesorgan oder eine private Person, wenn genügend Anzeichen bestehen, dass…
Der EDöB stellt durch geeignete Kontrollmassnahmen, insbesondere in Bezug auf die Datensicherheit, sicher, dass der rechtskonforme Vollzug der bundesrecht–lichen Datenschutzvorschriften innerhalb seiner Behörde gewährleistet ist.
Ist der Ausstand der oder des Beauftragten streitig, so entscheidet darüber die Präsidentin oder der Präsident der auf dem Gebiet des Datenschutzes zuständigen Abteilung des…
1 Die oder der Beauftragte darf keine Nebenbeschäftigung ausüben. 2 Die Gerichtskommission kann der oder dem Beauftragten gestatten, eine Nebenbeschäftigung auszuüben, wenn dadurch die Ausübung…
Die oder der Beauftragte darf weder der Bundesversammlung noch dem Bundesrat angehören und in keinem anderen Arbeitsverhältnis mit dem Bund stehen.
Der EDöB reicht den Entwurf seines Budgets jährlich über die Bundeskanzlei dem Bundesrat ein. Dieser leitet ihn unverändert an die Bundesversammlung weiter.
Die Gerichtskommission kann eine Verwarnung aussprechen, wenn sie feststellt, dass die oder der Beauftragte Amtspflichten verletzt hat.
1 Die Amtsdauer der oder des Beauftragten beträgt vier Jahre und kann zwei Mal erneuert werden. Sie beginnt am 1. Januar nach Beginn der Legislaturperiode…
1 Die Vereinigte Bundesversammlung wählt die Leiterin oder den Leiter des EDöB (die oder der Beauftragte). 2 Wählbar ist, wer in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt ist.
Ist ein Verfahren betreffend den Zugang zu amtlichen Dokumenten, die Personendaten enthalten, im Sinne des öffentlichkeitsgesetzes vom 17. Dezember 2004 hängig, so kann die betroffene…
1 Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann vom verantwortlichen Bundesorgan verlangen, dass es: 2 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller kann insbesondere verlangen, dass das Bundesorgan:…
Handelt ein Bundesorgan privatrechtlich, so gelten die Bestimmungen für die Datenbearbeitung durch private Personen.
1 Bundesorgane dürfen Personendaten für nicht personenbezogene Zwecke, insbesondere für Forschung, Planung oder Statistik, bearbeiten, wenn: 2 Die Artikel 6 Absatz 3, 34 Absatz 2…
1 In übereinstimmung mit dem Archivierungsgesetz vom 26. Juni 1998 bieten die Bundesorgane dem Bundesarchiv alle Personendaten an, die sie nicht mehr ständig benötigen. 2…
1 Die betroffene Person, die ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht, kann gegen die Bekanntgabe bestimmter Personendaten durch das verantwortliche Bundesorgan Widerspruch einlegen. 2 Das Bundesorgan…
1 Bundesorgane dürfen Personendaten nur bekanntgeben, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage nach Artikel 34 Absätze 1–3 besteht. 2 Sie dürfen Personendaten in Abweichung von Absatz…
1 Der Bundesrat kann vor Inkrafttreten eines Gesetzes im formellen Sinn die automatisierte Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten oder andere Datenbearbeitungen nach Artikel 34 Absatz…
1 Bundesorgane dürfen Personendaten nur bearbeiten, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht. 2 Eine Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinn ist in folgenden Fällen…
Der Bundesrat regelt die Kontrollverfahren und die Verantwortung für den Datenschutz, wenn ein Bundesorgan Personendaten zusammen mit anderen Bundesorganen, mit kantonalen Organen oder mit privaten…
1 Die betroffene Person kann verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden, es sei denn: 2 Klagen zum Schutz der Persönlichkeit richten sich nach den Artikeln…
1 Eine Persönlichkeitsverletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung der betroffenen Person, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
1 Wer Personendaten bearbeitet, darf die Persönlichkeit der betroffenen Personen nicht widerrechtlich verletzen. 2 Eine Persönlichkeitsverletzung liegt insbesondere vor, wenn: 3 In der Regel liegt…
1 Der Verantwortliche kann die Herausgabe oder übertragung der Personendaten aus den in Artikel 26 Absätze 1 und 2 aufgeführten Gründen verweigern, einschränken oder aufschieben.
1 Jede Person kann vom Verantwortlichen die Herausgabe ihrer Personendaten, die sie ihm bekanntgegeben hat, in einem gängigen elektronischen Format verlangen, wenn: 2 Die betroffene…
1 Werden Personendaten ausschliesslich zur Veröffentlichung im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums bearbeitet, so kann der Verantwortliche aus einem der folgenden Gründe die Auskunft…
1 Der Verantwortliche kann die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben, wenn: 2 Darüber hinaus ist es in den folgenden Fällen möglich, die Auskunft zu verweigern,…
1 Jede Person kann vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden. 2 Die betroffene Person erhält diejenigen Informationen, die erforderlich sind,…
1 Der Verantwortliche meldet dem EDöB so rasch als möglich eine Verletzung der Datensicherheit, die voraussichtlich zu einem hohen Risiko für die Persönlichkeit oder die…
1 Ergibt sich aus der Datenschutz-Folgenabschätzung, dass die geplante Bearbeitung trotz der vom Verantwortlichen vorgesehenen Massnahmen noch ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die…
1 Der Verantwortliche erstellt vorgängig eine Datenschutz-Folgenabschätzung, wenn eine Bearbeitung ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person mit sich bringen…
1 Der Verantwortliche informiert die betroffene Person über eine Entscheidung, die ausschliesslich auf einer automatisierten Bearbeitung beruht und die für sie mit einer Rechtsfolge verbunden…
1 Die Informationspflicht nach Artikel 19 entfällt, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: 2 Werden die Personendaten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so…
1 Der Verantwortliche informiert die betroffene Person angemessen über die Beschaffung von Personendaten; diese Informationspflicht gilt auch, wenn die Daten nicht bei der betroffenen Person…
Werden Personendaten zur Information der öffentlichkeit mittels automatisierter Informations- und Kommunikationsdienste allgemein zugänglich gemacht, so gilt dies nicht als Bekanntgabe ins Ausland, auch wenn die…
1 Abweichend von Artikel 16 Absätze 1 und 2 dürfen in den folgenden Fällen Personendaten ins Ausland bekanntgegeben werden: 2 Der Verantwortliche oder der Auftragsbearbeiter…
1 Personendaten dürfen ins Ausland bekanntgegeben werden, wenn der Bundesrat festgestellt hat, dass die Gesetzgebung des betreffenden Staates oder das internationale Organ einen angemessenen Schutz…
1 Die Vertretung führt ein Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten des Verantwortlichen, das die Angaben nach Artikel 12 Absatz 2 enthält. 2 Auf Anfrage teilt sie dem…
1 Private Verantwortliche mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland bezeichnen eine Vertretung in der Schweiz, wenn sie Personendaten von Personen in der Schweiz bearbeiten und…
1 Die Hersteller von Datenbearbeitungssystemen oder -programmen sowie die Verantwortlichen und Auftragsbearbeiter können ihre Systeme, Produkte und Dienstleistungen einer Bewertung durch anerkannte unabhängige Zertifizierungsstellen unterziehen.
1 Die Verantwortlichen und Auftragsbearbeiter führen je ein Verzeichnis ihrer Bearbeitungstätigkeiten. 2 Das Verzeichnis des Verantwortlichen enthält mindestens: 3 Das Verzeichnis des Auftragsbearbeiters enthält Angaben…
1 Berufs-, Branchen- und Wirtschaftsverbände, die nach ihren Statuten zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder befugt sind, sowie Bundesorgane können dem EDöB Verhaltenskodizes vorlegen.
1 Private Verantwortliche können eine Datenschutzberaterin oder einen Datenschutzberater ernennen. 2 Die Datenschutzberaterin oder der Datenschutzberater ist Anlaufstelle für die betroffenen Personen und für die…
1 Die Bearbeitung von Personendaten kann vertraglich oder durch die Gesetzgebung einem Auftragsbearbeiter übertragen werden, wenn: 2 Der Verantwortliche muss sich insbesondere vergewissern, dass der…
1 Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter gewährleisten durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine dem Risiko angemessene Datensicherheit. 2 Die Massnahmen müssen es ermöglichen, Verletzungen…
1 Der Verantwortliche ist verpflichtet, die Datenbearbeitung technisch und organisatorisch so auszugestalten, dass die Datenschutzvorschriften eingehalten werden, insbesondere die Grundsätze nach Artikel 6. Er berücksichtigt…
1 Personendaten müssen rechtmässig bearbeitet werden. 2 Die Bearbeitung muss nach Treu und Glauben erfolgen und verhältnismässig sein. 3 Personendaten dürfen nur zu einem bestimmten…
In diesem Gesetz bedeuten: Personendaten: alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen; betroffene Person: natürliche Person, über die Personendaten bearbeitet werden; besonders…
1 Der Eidgenössische Datenschutz- und öffentlichkeitsbeauftragte (EDöB) beaufsichtigt die Anwendung der bundesrechtlichen Datenschutzvorschriften. 2 Von der Aufsicht durch den EDöB sind ausgenommen: die Bundesversammlung; der…
1 Dieses Gesetz gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden. 2 Für privatrechtliche Ansprüche gilt das…
1 Dieses Gesetz gilt für die Bearbeitung von Personendaten natürlicher Personen durch: 2 Es ist nicht anwendbar auf: 3 Das anwendbare Verfahrensrecht regelt die Bearbeitung…
Dieses Gesetz bezweckt den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von natürlichen Personen, über die Personendaten bearbeitet werden.
Artikel 59 Gebühren
Artikel 56 Register Artikel 57 Information Artikel 58 Weitere Aufgaben
Artikel 54 Amtshilfe zwischen schweizerischen Behörden Artikel 55 Amtshilfe gegenüber ausländischen Behörden
Artikel 49 Untersuchung Artikel 50 Befugnisse Artikel 51 Verwaltungsmassnahmen Artikel 52 Verfahren Artikel 53 Koordination
Artikel 43 Wahl und Stellung Artikel 44 Amtsdauer, Wiederwahl und Beendigung der Amtsdauer Artikel 44a Verwarnung Artikel 45 Budget Artikel 46 Unvereinbarkeit Artikel 47 Nebenbeschäftigung…
Artikel 16 Grundsätze Artikel 17 Ausnahmen Artikel 18 Veröffentlichung von Personendaten in elektronischer Form
Artikel 14 Vertretung Artikel 15 Pflichten der Vertretung
Artikel 5 Begriffe Artikel 6 Grundsätze Artikel 7 Datenschutz durch Technik und datenschutzfreundliche Voreinstellungen Artikel 8 Datensicherheit Artikel 9 Bearbeitung durch Auftragsbearbeiter Artikel 10 Datenschutzberaterin…
Artikel 68 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse Artikel 69 Übergangsbestimmungen betreffend laufende Bearbeitungen Artikel 70 Übergangsbestimmung betreffend laufende Verfahren Artikel 71 Übergangsbestimmung betreffend Daten juristischer…
Artikel 67 Abschluss von Staatsverträgen
Artikel 60 Verletzung von Informations-, Auskunfts- und Mitwirkungspflichten Artikel 61 Verletzung von Sorgfaltspflichten Artikel 62 Verletzung der beruflichen Schweigepflicht Artikel 63 Missachtung von Verfügungen Artikel…
1. Abschnitt Organisation 2. Abschnitt Untersuchung von Verstössen gegen Datenschutzvorschriften 3. Abschnitt Amtshilfe 4. Abschnitt Andere Aufgaben des EDÖB 5. Abschnitt Gebühren
Artikel 33 Kontrolle und Verantwortung bei gemeinsamer Bearbeitung von Personendaten Artikel 34 Rechtsgrundlagen Artikel 35 Automatisierte Datenbearbeitung im Rahmen von Pilotversuchen Artikel 36 Bekanntgabe von…
Artikel 30 Persönlichkeitsverletzungen Artikel 31 Rechtfertigungsgründe Artikel 32 Rechtsansprüche
Artikel 25 Auskunftsrecht Artikel 26 Einschränkungen des Auskunftsrechts Artikel 27 Einschränkungen des Auskunftsrechts für Medien Artikel 28 Recht auf Datenherausgabe oder -übertragung Artikel 29 Einschränkungen…
Artikel 19 Informationspflicht bei der Beschaffung von Personendaten Artikel 20 Ausnahmen von der Informationspflicht und Einschränkungen Artikel 21 Informationspflicht bei einer automatisierten Einzelentscheidung Artikel 22…
1. Abschnitt Begriffe und Grundsätze 2. Abschnitt Datenbearbeitung durch private Verantwortliche mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland 3. Abschnitt Bekanntgabe von Personendaten ins Ausland
Artikel 1 Zweck Artikel 2 Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich Artikel 3 Räumlicher Geltungsbereich Artikel 4 Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter
Qualifizierung Der im Folgenden abgebildete Gesetzestext stammt aus einer amtlichen Erlasssammlung, erhebt jedoch keinen Anspruch auf Verbindlichkeit. Der Text kann dennoch als zuverlässige Quelle und…