Artikel 11 Verbindliche unternehmensinterne Datenschutzvorschriften
1 Verbindliche unternehmensinterne Datenschutzvorschriften nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe e DSG gelten für alle Unternehmen, die zum selben Konzern gehören.
2 Sie umfassen mindestens die in Artikel 9 Absatz 1 genannten Punkte sowie die folgenden Angaben:
- die Organisation und die Kontaktdaten des Konzerns und seiner Unternehmen;
- die innerhalb des Konzerns getroffenen Massnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der verbindlichen unternehmensinternen Datenschutzvorschriften.