Artikel 33 Verfahren bei der Bewilligung des Pilotversuchs

1 Vor der Konsultation der interessierten Verwaltungseinheiten legt das für den Pilotversuch zuständige Bundesorgan dar, wie die Einhaltung der Voraussetzungen nach Artikel 35 DSG erfüllt werden soll, und lädt den EDöB zur Stellungnahme ein.

2 Der EDöB nimmt zur Frage Stellung, ob die Bewilligungsvoraussetzungen nach Artikel 35 DSG erfüllt sind. Das Bundesorgan stellt ihm alle dazu notwendigen Unterlagen zur Verfügung, insbesondere:

  1. eine allgemeine Beschreibung des Pilotversuchs;
  2. einen Bericht, der nachweist, dass die Erfüllung der gesetzlich vorgesehenen Aufgaben eine Bearbeitung nach Artikel 34 Absatz 2 DSG erfordert und dass eine Testphase vor dem Inkrafttreten des Gesetzes im formellen Sinn unentbehrlich ist;
  3. eine Beschreibung der internen Organisation sowie der Datenbearbeitungsund Kontrollverfahren;
  4. eine Beschreibung der Sicherheits- und Datenschutzmassnahmen;
  5. den Entwurf einer Verordnung, welche die Einzelheiten der Bearbeitung regelt, oder das Konzept einer Verordnung;
  6. die Planung der verschiedenen Phasen des Pilotversuchs.

3 Der EDöB kann weitere Dokumente anfordern und zusätzliche Abklärungen vornehmen.

4 Das Bundesorgan informiert den EDöB über jede wichtige änderung, welche die Einhaltung der Voraussetzungen nach Artikel 35 DSG betrifft. Der EDöB nimmt, falls erforderlich, erneut Stellung.

5 Die Stellungnahme des EDöB ist dem Antrag an den Bundesrat beizufügen.

6 Die automatisierte Datenbearbeitung wird in einer Verordnung geregelt.

DSV