Artikel 2 Ziele
Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter müssen technische und organisatorische Massnahmen treffen, damit die bearbeiteten Daten ihrem Schutzbedarf entsprechend:
- nur Berechtigten zugänglich sind (Vertraulichkeit);
- verfügbar sind, wenn sie benötigt werden (Verfügbarkeit);
- nicht unberechtigt oder unbeabsichtigt verändert werden (Integrität);
- nachvollziehbar bearbeitet werden (Nachvollziehbarkeit).