Artikel 39 Bearbeitung von Personendaten
Der EDöB kann Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, insbesondere zu folgenden Zwecken bearbeiten:
- zur Ausübung seiner Aufsichtstätigkeiten;
- zur Ausübung seiner Beratungstätigkeiten;
- zur Zusammenarbeit mit Bundesbehörden, kantonalen und ausländischen Behörden;
- zur Aufgabenerfüllung im Rahmen der Strafbestimmungen nach dem DSG;
- zur Durchführung von Schlichtungsverfahren und zum Erlass von Empfehlungen nach dem öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 20042 (BGö);
- zur Durchführung von Evaluationen nach dem BGö;
- zur Durchführung von Verfahren für den Zugang zu amtlichen Dokumenten nach dem BGö;
- zur Information der parlamentarischen Aufsicht;
- zur Information der öffentlichkeit;
- zur Ausübung seiner Schulungstätigkeiten.