Artikel 26 Anforderungen und Aufgaben
1 Die Datenschutzberaterin oder der Datenschutzberater muss die folgenden Anforderungen erfüllen:
- Sie oder er verfügt über die erforderlichen Fachkenntnisse.
- Sie oder er übt ihre oder seine Funktion gegenüber dem Bundesorgan fachlich unabhängig und weisungsungebunden aus.
2 Sie oder er muss folgende Aufgaben wahrnehmen:
- Sie oder er wirkt bei der Anwendung der Datenschutzvorschriften mit, indem sie oder er insbesondere:
- die Bearbeitung von Personendaten prüft und Korrekturmassnahmen empfiehlt, wenn eine Verletzung der Datenschutzvorschriften festgestellt wird,
- den Verantwortlichen bei der Erstellung der Datenschutz-Folgenabschätzung berät und deren Ausführung überprüft.
- Sie oder er dient als Anlaufstelle für die betroffenen Personen.
- Sie oder er schult und berät die Mitarbeitenden des Bundesorgans in Fragen des Datenschutzes.