Artikel 44 Gebühren
1 Die vom EDöB in Rechnung gestellten Gebühren bemessen sich nach dem Zeitaufwand.
2 Es gilt ein Stundenansatz von 150 bis 250 Franken, je nach Funktion des ausführenden Personals.
3 Bei Dienstleistungen von aussergewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit oder Dringlichkeit können Zuschläge bis zu 50 Prozent der Gebühr nach Absatz 2 erhoben werden.
4 Kann die Dienstleistung des EDöB von der gebührenpflichtigen Person zu kommeruiellen Zwecken weiterverwendet werden, so können Zuschläge bis zu 100 Prozent der Gebühr nach Absatz 2 erhoben werden.
5 Im übrigen gilt die Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004.