Artikel 43 Verhaltenskodizes
Wird dem EDöB ein Verhaltenskodex vorgelegt, so teilt dieser in seiner Stellungnahme mit, ob der Verhaltenskodex die Voraussetzungen nach Artikel 22 Absatz 5 Buchstabe a und b DSG erfüllt.
Wird dem EDöB ein Verhaltenskodex vorgelegt, so teilt dieser in seiner Stellungnahme mit, ob der Verhaltenskodex die Voraussetzungen nach Artikel 22 Absatz 5 Buchstabe a und b DSG erfüllt.