Artikel 20 Umfang des Anspruchs

1 Als Personendaten, die die betroffene Person dem Verantwortlichen bekanntgegeben hat, gelten:

  1. Daten, die sie diesem wissentlich und willentlich zur Verfügung stellt;
  2. Daten, die der Verantwortliche über die betroffene Person und ihr Verhalten im Rahmen der Nutzung eines Diensts oder Geräts erhoben hat.

2 Personendaten, die vom Verantwortlichen durch eigene Auswertung der bereitgestellten oder beobachteten Personendaten erzeugt werden, gelten nicht als Personendaten, die die betroffene Person dem Verantwortlichen bekannt gegeben hat.

DSV