Artikel 20 Umfang des Anspruchs
1 Als Personendaten, die die betroffene Person dem Verantwortlichen bekanntgegeben hat, gelten:
- Daten, die sie diesem wissentlich und willentlich zur Verfügung stellt;
- Daten, die der Verantwortliche über die betroffene Person und ihr Verhalten im Rahmen der Nutzung eines Diensts oder Geräts erhoben hat.
2 Personendaten, die vom Verantwortlichen durch eigene Auswertung der bereitgestellten oder beobachteten Personendaten erzeugt werden, gelten nicht als Personendaten, die die betroffene Person dem Verantwortlichen bekannt gegeben hat.