Artikel 34 Evaluationsbericht
1 Das zuständige Bundesorgan unterbreitet dem EDöB den Entwurf des Evaluationsberichts an den Bundesrat zur Stellungnahme.
2 Es unterbreitet dem Bundesrat den Evaluationsbericht mit der Stellungnahme des EDöB.
1 Das zuständige Bundesorgan unterbreitet dem EDöB den Entwurf des Evaluationsberichts an den Bundesrat zur Stellungnahme.
2 Es unterbreitet dem Bundesrat den Evaluationsbericht mit der Stellungnahme des EDöB.