Artikel 27 Pflichten des Bundesorgans
1 Das Bundesorgan hat gegenüber der Datenschutzberaterin oder dem Datenschutzberater folgende Pflichten:
- Es gewährt ihr oder ihm Zugang zu allen Auskünften, Unterlagen, Verzeichnissen der Bearbeitungstätigkeiten und Personendaten, die sie oder er zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben benötigt.
- Es sorgt dafür, dass sie oder er über eine Verletzung der Datensicherheit informiert wird.
2 Es veröffentlicht die Kontaktdaten der Datenschutzberaterin oder des Datenschutzberaters im Internet und teilt diese dem EDöB mit.