Artikel 38 Mitteilung von Entscheidungen, Richtlinien und Projekten
1 Die Departemente und die Bundeskanzlei teilen dem EDöB im Bereich des Datenschutzes ihre Entscheide in anonymisierter Form sowie ihre Richtlinien mit.
2 Die Bundesorgane legen dem EDöB alle Rechtsetzungsentwürfe vor, welche die Bearbeitung von Personendaten, den Datenschutz sowie den Zugang zu amtlichen Dokumenten betreffen.