Artikel 10 Einschränkung des Auskunftsrechts für Medienschaffende

1 Der Inhaber einer Datensammlung, die ausschliesslich für die Veröffentlichung im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums verwendet wird, kann die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben, soweit:

  1. die Personendaten Aufschluss über die Informationsquellen geben;
  2. Einblick in Entwürfe für Publikationen gegeben werden müsste;
  3. die freie Meinungsbildung des Publikums gefährdet würde.

2 Medienschaffende können die Auskunft zudem verweigern, einschränken oder aufschieben, wenn ihnen eine Datensammlung ausschliesslich als persönliches Arbeitsinstrument dient.

DSG