Artikel 10 Einschränkung des Auskunftsrechts für Medienschaffende
1 Der Inhaber einer Datensammlung, die ausschliesslich für die Veröffentlichung im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums verwendet wird, kann die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben, soweit:
- die Personendaten Aufschluss über die Informationsquellen geben;
- Einblick in Entwürfe für Publikationen gegeben werden müsste;
- die freie Meinungsbildung des Publikums gefährdet würde.
2 Medienschaffende können die Auskunft zudem verweigern, einschränken oder aufschieben, wenn ihnen eine Datensammlung ausschliesslich als persönliches Arbeitsinstrument dient.