Artikel 25 Ansprüche und Verfahren

1 Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann vom verantwortlichen Bundesorgan verlangen, dass es:

  1. das widerrechtliche Bearbeiten von Personendaten unterlässt;
  2. die Folgen eines widerrechtlichen Bearbeitens beseitigt;
  3. die Widerrechtlichkeit des Bearbeitens feststellt.

2 Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von Personendaten bewiesen werden, so muss das Bundesorgan bei den Daten einen entsprechenden Vermerk anbringen.

3 Der Gesuchsteller kann insbesondere verlangen, dass das Bundesorgan:

  1. Personendaten berichtigt, vernichtet oder die Bekanntgabe an Dritte sperrt;
  2. seinen Entscheid, namentlich die Berichtigung, Vernichtung, Sperre oder den Vermerk über die Bestreitung Dritten mitteilt oder veröffentlicht.

4 Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz). Die Ausnahmen von Artikel 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten nicht.

DSG