Artikel 25 Ansprüche und Verfahren
1 Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann vom verantwortlichen Bundesorgan verlangen, dass es:
- das widerrechtliche Bearbeiten von Personendaten unterlässt;
- die Folgen eines widerrechtlichen Bearbeitens beseitigt;
- die Widerrechtlichkeit des Bearbeitens feststellt.
2 Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von Personendaten bewiesen werden, so muss das Bundesorgan bei den Daten einen entsprechenden Vermerk anbringen.
3 Der Gesuchsteller kann insbesondere verlangen, dass das Bundesorgan:
- Personendaten berichtigt, vernichtet oder die Bekanntgabe an Dritte sperrt;
- seinen Entscheid, namentlich die Berichtigung, Vernichtung, Sperre oder den Vermerk über die Bestreitung Dritten mitteilt oder veröffentlicht.
4 Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz). Die Ausnahmen von Artikel 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten nicht.