Artikel 38a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. März 2010
Die Wahl des Beauftragten und die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses unterstehen bis zum Ende der Legislaturperiode, in der diese Änderung in Kraft tritt, dem bisherigen Recht.
Die Wahl des Beauftragten und die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses unterstehen bis zum Ende der Legislaturperiode, in der diese Änderung in Kraft tritt, dem bisherigen Recht.