Artikel 37 Vollzug durch die Kantone

1 Soweit keine kantonalen Datenschutzvorschriften bestehen, die einen angemessenen Schutz gewährleisten, gelten für das Bearbeiten von Personendaten durch kantonale Organe beim Vollzug von Bundesrecht die Artikel 1–11a, 16, 17, 18–22 und 25 Absätze 1–3 dieses Gesetzes.

2 Die Kantone bestimmen ein Kontrollorgan, welches für die Einhaltung des Datenschutzes sorgt. Die Artikel 27, 30 und 31 sind sinngemäss anwendbar.

DSG