Artikel 31 Weitere Aufgaben
1 Der Beauftragte hat insbesondere folgende weiteren Aufgaben:
- Er unterstützt Organe des Bundes und der Kantone in Fragen des Datenschutzes.
- Er nimmt Stellung zu Vorlagen über Erlasse und Massnahmen des Bundes, die für den Datenschutz erheblich sind.
- Er arbeitet mit in- und ausländischen Datenschutzbehörden zusammen.
- Er begutachtet, inwieweit die Datenschutzgesetzgebung im Ausland einen angemessenen Schutz gewährleistet.
- Er prüft die ihm nach Artikel 6 Absatz 3 gemeldeten Garantien und Datenschutzregeln.
- Er prüft die Zertifizierungsverfahren nach Artikel 11 und kann dazu Empfehlungen nach Artikel 27 Absatz 4 oder 29 Absatz 3 abgeben.
- Er nimmt die ihm durch das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004 übertragenen Aufgaben wahr.
- Er sensibilisiert die Bevölkerung in Bezug auf den Datenschutz.
2 Er kann Organe der Bundesverwaltung auch dann beraten, wenn dieses Gesetz nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben c und d nicht anwendbar ist. Die Organe der Bundesverwaltung können ihm Einblick in ihre Geschäfte gewähren.