Artikel 10a Datenbearbeitung durch Dritte
1 Das Bearbeiten von Personendaten kann durch Vereinbarung oder Gesetz Dritten übertragen werden, wenn:
- die Daten nur so bearbeitet werden, wie der Auftraggeber selbst es tun dürfte; und
- keine gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflicht es verbietet.
2 Der Auftraggeber muss sich insbesondere vergewissern, dass der Dritte die Datensicherheit gewährleistet.
3 Dritte können dieselben Rechtfertigungsgründe geltend machen wie der Auftraggeber.