Artikel 17 Rechtsgrundlagen

1 Organe des Bundes dürfen Personendaten bearbeiten, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht.

2 Besonders schützenswerte Personendaten sowie Persönlichkeitsprofile dürfen sie nur bearbeiten, wenn ein Gesetz im formellen Sinn es ausdrücklich vorsieht oder wenn ausnahmsweise:

  1. es für eine in einem Gesetz im formellen Sinn klar umschriebene Aufgabe unentbehrlich ist;
  2. der Bundesrat es im Einzelfall bewilligt, weil die Rechte der betroffenen Per­son nicht gefährdet sind; oder
  3. die betroffene Person im Einzelfall eingewilligt oder ihre Daten allgemein zugänglich gemacht und eine Bearbeitung nicht ausdrücklich untersagt hat.

DSG